Gericht: KI-generierte Logos haben keinen Urheberrechtsschutz

Deko: 4 von Nano Banana erstellte Logos

Wer ein Logo mit einer KI erstellt und glaubt, damit automatisch auch die Rechte daran zu besitzen, hat seit Februar 2026 ein Problem. Das Amtsgericht München hat in einem Urteil vom 13. Februar 2026 (Az. 142 C 9786/25) entschieden, dass KI-generierte Logos keinen Urheberrechtsschutz genießen, wenn die gestalterische Leistung im Wesentlichen von der KI stammt und nicht vom Menschen.

Der Fall war denkbar alltäglich: Jemand hatte mithilfe einer generativen KI drei Logos für seine Website erstellt, unter anderem einen stilisierten Handschlag, ein Säulengebäude mit Briefumschlag und einen Laptop mit schwebendem Paragraphenbuch. Teilweise hatte er dafür einfache, kurze Prompts verwendet, teilweise aufwändige iterative Anweisungsfolgen mit bis zu 1.700 Zeichen. Ein Bekannter kopierte die Logos und nutzte sie auf seiner eigenen Website. Der Ersteller klagte auf Unterlassung und Löschung, weil er sich als Urheber der Logos betrachtete.

Das Gericht wies die Klage vollständig ab.

Die Begründung

Nach § 2 Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes setzt Urheberrechtsschutz eine persönliche geistige Schöpfung voraus. Das bedeutet: Im Ergebnis muss sich die Persönlichkeit des Urhebers widerspiegeln, es müssen freie kreative Entscheidungen eines Menschen erkennbar sein. Das Gericht stellte dazu fest, dass der Einsatz einer KI einem Hilfsmittel näherstehen müsse als einem selbstständigen Schöpfungsinstrument. Der menschliche Input müsse den resultierenden Output hinreichend objektiv und eindeutig identifizierbar prägen. Nur dann könne das Ergebnis als eigene originelle Schöpfung gelten.

Im konkreten Fall war das nicht gegeben. Der Kläger hatte der KI Ideen, Stile und Konzepte vorgegeben, aber die eigentliche visuelle und gestalterische Umsetzung wurde von der Software übernommen. Dass die Prompts aufwändig formuliert waren, spielte dabei keine Rolle. Das Gericht formulierte das bemerkenswert klar: Das Urheberrecht belohne und schütze nicht Investitionen, Zeitaufwand oder Fleiß, sondern allein das Ergebnis einer kreativen Tätigkeit. Ebenso unerheblich sei, ob eine kostenpflichtige Premium-Version der KI genutzt wurde.

Auch die bloße Auswahl eines KI-Erzeugnisses aus mehreren Vorschlägen begründet nach Auffassung des Gerichts keinen Urheberrechtsschutz. Das Durchklicken von Varianten ist keine schöpferische Leistung.

Die Tür bleibt einen Spalt offen

Das Gericht hat den Urheberrechtsschutz für KI-gestützte Werke nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Wenn ein Mensch den Output der KI nachträglich so stark bearbeitet, dass das Ergebnis als seine eigene Schöpfung gelten kann, oder wenn der Prompt so konkret und steuernd ist, dass er die gestalterische Entscheidung dominiert und nicht der KI überlässt, dann könne Schutz entstehen. Die Hürde dafür liegt allerdings hoch, und in der Praxis dürfte das nur in seltenen Ausnahmefällen gelingen.

Das Urteil ist bisher nicht rechtskräftig, es ist also möglich, dass die Frage in höheren Instanzen weiter verhandelt wird. Allerdings steht die Entscheidung im Einklang mit der bisherigen Tendenz in der europäischen Rechtsprechung und in der juristischen Fachliteratur. Die Richtung ist eindeutig.

Was das praktisch bedeutet

Für alle, die ein Gewerbe betreiben, einen Verein führen oder einfach einen professionellen Webauftritt haben: Ein KI-generiertes Logo gehört niemandem. Jeder darf es kopieren und verwenden, ohne dass dagegen urheberrechtlich vorgegangen werden kann. Was sich wie eine Ersparnis anfühlt, ist in Wirklichkeit ein rechtliches Vakuum. Wer sein Logo bei einem KI-Generator erstellen lässt und es als Markenzeichen einsetzt, kann nicht verhindern, dass morgen ein Mitbewerber mit exakt demselben oder einem zum Verwechseln ähnlichen Logo auftritt.

Der einzige Ausweg neben dem Urheberrecht wäre eine Markeneintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt. Das ist aber ein separater Vorgang mit eigenen Kosten und Voraussetzungen und schützt nur im geschäftlichen Verkehr, nicht das Bild als solches.

Wer ein Logo will, das wirklich geschützt ist, kommt an menschlicher Gestaltung nicht vorbei. Das muss nicht teuer sein. Auch ein kleines Unternehmen oder ein Verein kann bei einem Grafiker oder einer Grafikerin ein Logo beauftragen, das individuell gestaltet ist und damit automatisch urheberrechtlich geschützt. Die Kosten dafür sind überschaubar und stehen in keinem Verhältnis zu dem Risiko, ein Logo einzusetzen, auf das man keinerlei Rechte hat.

Das gilt nicht nur für Logos. Es gilt für jede Art von Grafik, Illustration oder Bildmaterial, das geschäftlich oder öffentlich eingesetzt wird. KI-Bildgeneratoren sind Werkzeuge, die ihren Platz haben, aber das Ergebnis ist nach aktueller Rechtslage im Regelfall frei kopierbar. Wer Exklusivität braucht, braucht einen Menschen, der gestaltet.

Wer unsicher ist, ob das eigene Logo oder die eigenen Grafiken auf sicherem Boden stehen, oder wer eine Neugestaltung braucht: Ich gestalte selbst Grafiken, Logos und Visualisierungen und berate bei allen Fragen rund um den visuellen Auftritt. Eine erste Einschätzung gibt es unkompliziert per Mail an kontakt@remscheid-it.de.

Das Headerbild ist purer Slop und stammt aus Nano Banana.

Quellen

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