
Das Landgericht München I hat am 28. Mai 2026 entschieden, dass Google für die Inhalte seiner KI-generierten Suchübersichten haftet. Die einstweilige Verfügung (Az. 26 O 869/26) untersagt Google, in den sogenannten Übersichten mit KI eine Reihe konkreter Aussagen über zwei Münchner Verlage zu verbreiten. Das Urteil ist die erste deutsche Gerichtsentscheidung, die einen Anbieter generativer Suchsysteme als unmittelbaren Störer einstuft.
Der Sachverhalt
Die beiden Verfügungsklägerinnen sind der Verlagshaus24/GeraMond Verlag, ein Münchner Medienhaus mit Schwerpunkt auf Büchern und Zeitschriften aus dem Bereich Technik und Geschichte. Wer im Januar 2026 bei Google den Firmennamen zusammen mit dem Begriff Betrugsmasche eingab, bekam in der Übersicht mit KI einen Text präsentiert, der den Verlag als bekannt für unseriöse Geschäftspraktiken bezeichnete, ihn mit Abo-Fallen in Verbindung brachte und ihm Verbindungen zu völlig anderen, tatsächlich einschlägig aufgefallenen Unternehmen unterstellte. Eine Abmahnung im Februar 2026 blieb folgenlos.
Der eigentliche Punkt: Der zugrunde liegende Beitrag, auf den die KI-Übersicht als Hauptquelle verwies, behandelt überhaupt nicht die klagenden Verlage. Die KI hat einen Zusammenhang konstruiert, der in den verlinkten Quellen so nicht aufzufinden ist.
Die zentrale rechtliche Aussage
Das Gericht stuft Google nicht als bloßen Suchmaschinenbetreiber ein, sondern als unmittelbaren Störer im Sinne von §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG. Begründung in Kürze: Die Übersicht mit KI ist keine Liste von Drittinhalten mit Snippets, sondern eine eigenständige, von Googles eigener KI formulierte Aussage. Das Gericht hebt insbesondere hervor, dass der Text mit einer affirmierenden Bejahung der Suchanfrage beginnt, eigene Strukturen einführt und vor allem Behauptungen enthält, die in keiner der angeführten Quellen stehen.
Damit greift weder das Haftungsprivileg für Suchmaschinen aus der BGH-Rechtsprechung noch das aus Art. 6 des Digital Services Act. Beide Privilegien setzen voraus, dass der Anbieter Drittinhalte vermittelt, nicht dass er sie umformuliert und ergänzt. Google hat die KI selbst eingeführt, kontrolliert die Algorithmen und muss sich deren Output zurechnen lassen.
Abgrenzung zur klassischen Suchmaschine
Doch das Gericht macht noch einen Punkt, der über den konkreten Fall hinaus relevant ist. Klassische Suchergebnisse seien für die Nutzbarkeit des Internets unverzichtbar, ohne sie ließe sich die Datenflut nicht bewältigen. Die KI-Übersicht dagegen sei eine zusätzliche Funktion, ohne die die Suche weiterhin funktioniere. Wörtlich heißt es im Urteil, die Übersicht mit KI sei keineswegs zwingend erforderlich. Genau diese Formulierung war Aufhänger der internationalen Berichterstattung mit der Schlagzeile, dass niemand KI brauche, um das Internet zu durchsuchen.
Daraus folgt rechtlich: Die Gründe, mit denen die Rechtsprechung Suchmaschinen bisher von einer aktiven Prüfungspflicht entlastet hat, lassen sich auf die KI-Übersichten nicht übertragen. Wer eine zusätzliche, nicht zwingend nötige Funktion anbietet und damit eigene Aussagen produziert, muss für diese Aussagen einstehen.
Auch das Argument, ein verständiger Nutzer wisse ohnehin, dass KI-Ausgaben unzuverlässig seien und überprüft werden müssten, lässt das Gericht nicht gelten. Es zieht eine Parallele zur Rechtsprechung über sogenannte Titelseitenleser, also Menschen, die nur die Überschrift wahrnehmen und nicht den Fließtext. Wenn eine Aussage aus sich heraus verständlich ist und keine Hinweise auf eigene Unzuverlässigkeit enthält, haftet der Verbreiter, unabhängig davon, dass man sie theoretisch nachprüfen könnte.
Der Tenor im Detail
Untersagt sind unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro je Verstoß insbesondere folgende Aussagen über die Klägerinnen:
- sie würden Betrugsmaschen oder unseriöse Geschäftspraktiken begehen
- sie stünden mit konkret benannten anderen Unternehmen in Verbindung
- sie würden Kunden in Abo-Fallen locken
- sie würden sich auf nicht stattgefundene Telefonate berufen
- sie würden Kunden nach erfolgter Zahlung weiterhin zur Zahlung auffordern
- sie würden oft Namen und URLs wechseln
- sie würden bezahlte digitale Inhalte nicht freischalten
- sie seien telefonisch nicht erreichbar und würden schriftliche Anfragen ignorieren
Das Verbot gilt nicht nur in Deutschland. Das Gericht stellt klar, dass aus den Regelungen der EuGVVO sowohl die Zuständigkeit als auch die unionsweite Wirkung der Entscheidung folgt. Eine kleinere Klagforderung wurde abgewiesen, etwa zur Behauptung einer Zusammenarbeit mit einem Inkassounternehmen, die das Gericht nicht als hinreichend rufschädigend ansah, und zu Schlussfolgerungen, die Lesende eigenständig aus der Übersicht ziehen mögen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Google hat angekündigt, die Entscheidung sorgfältig zu prüfen.
Bedeutung für die Praxis
Für Unternehmen, Vereine und Selbstständige, deren Reputation im Internet eine Rolle spielt, ist die Entscheidung in mehrfacher Hinsicht relevant.
Erstens ist erstmals höchst konkret geklärt, dass falsche Behauptungen in KI-generierten Suchübersichten gegen die Anbieter selbst geltend gemacht werden können. Bisher mussten Betroffene versuchen, gegen die ursprünglichen Quellen vorzugehen, was aussichtslos ist, wenn die KI die fragliche Aussage gar nicht aus einer Quelle übernommen, sondern selbst zusammengesetzt hat. Diese Lücke schließt das Münchner Urteil.
Zweitens hat das Gericht den Maßstab für die Prüfungspflicht deutlich verschärft. Anders als bei klassischen Suchmaschinen reicht es nicht aus, erst auf offenkundige Rechtsverletzungen zu reagieren. Wenn die Aussage selbst von der KI erzeugt wird, ist eine echte inhaltliche Prüfung nach Hinweis zumutbar, weil der Anbieter die Algorithmen und die zugrunde liegenden Daten selbst kontrolliert.
Drittens ist die Größenordnung der Fehlerrate kein Detail. Ein Ars-Technica-Bericht zitiert eine Analyse der New York Times, wonach die aktuellen Google-Übersichten mit dem Modell Gemini 3 in rund neun Prozent der Fälle inhaltlich falsch sind und in 56 Prozent der Fälle fehlerhafte Quellenangaben enthalten. Gleichzeitig zeigt eine Pew-Untersuchung, dass die meisten Nutzer die verlinkten Quellen gar nicht öffnen. Beides zusammen heißt: Es werden in erheblichem Umfang falsche Aussagen in den KI-Ergebnissen der Google-Suche angezeigt, die kaum jemand am Original überprüft.
Konsequenzen für Betroffene
Wer eine falsche Aussage über das eigene Unternehmen in einer KI-Übersicht findet, sollte den Bildschirm dokumentieren, mit Datum, Suchbegriff und vollständigem Screenshot inklusive aller verlinkten Quellen. Eine bloße Mail an Google reicht nicht aus, weil das Unternehmen sie ignoriert. Im Münchner Verfahren war eine fundierte anwaltliche Abmahnung der Auslöser für die spätere Klage. Wer den Aufwand selbst nicht stemmen will, sollte mit einem auf Äußerungs- und/oder Persönlichkeitsrecht spezialisierten Anwalt arbeiten.
Für die laufende Außendarstellung bleibt eine ältere Erkenntnis aktuell: Wer auf eigene Inhalte unter eigener Domain setzt und nicht ausschließlich darauf, dass Google die Welt korrekt zusammenfasst, hat im Streitfall die besseren Karten. Eine sauber strukturierte Webseite, ein gepflegtes Impressum, eindeutige Firmenangaben und idealerweise strukturierte Daten (Schema.org) machen es generativen Systemen schwerer, das eigene Unternehmen mit dem falschen Sachverhalt zu verknüpfen. Verhindern lassen sich solche Fehler damit nicht, aber die Wahrscheinlichkeit sinkt. Hierzu können wir beraten.
Einordnung
Die Münchner Entscheidung steht im Einklang mit der Richtung, die in Europa zu generativer KI sichtbar wird. Bereits im Februar 2026 hat das Amtsgericht München entschieden, dass rein KI-generierte Logos keinen Urheberrechtsschutz genießen. Beide Urteile teilen die Grundannahme, dass KI-Systeme nicht als selbstständige Akteure betrachtet werden, sondern den dahinterstehenden Anbietern oder Auftraggebern zugerechnet werden. Wer eine KI einsetzt, ist verantwortlich für das, was sie produziert.
Für Google heißt das konkret: Das Geschäftsmodell, falsche Aussagen mit dem Hinweis abzutun, dass Nutzer KI-Inhalte nicht blind vertrauen sollten, funktioniert vor deutschen Zivilgerichten nicht. Für alle, die sich beruflich oder geschäftlich auf eine korrekte Darstellung im Netz verlassen, ist das eine wichtige Nachricht.
Möglicherweise hat das aber auch noch weiter reichende Folgen, denn wenn man das weiter denkt, könnten ähnliche rechtliche Einschätzungen auch Chatbots betreffen, die auf Firmenseiten den Kunden Informationen liefern, oder als billige Supportmitarbeiter eingesetzt werden. Sollten die falsche Aussagen machen, die möglicherweise zu Nachteilen für Kunden führen, ist auch das ggfs. justiziabel. Auch hier würde ich demnach ab sofort zu Vorsicht raten.
p.s.: Wie der Screenshot aus Googles Suche zeigt, weiß sogar Googles KI selbst, dass sie nicht vertrauenswürdig ist. Es sei denn, auch das wäre halluziniert … 😉
