Barrierefreie Webseite: Was das Gesetz seit Juni 2025 verlangt

Deko Barrierefreiheit

Seit dem 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Es setzt die europäische Richtlinie über Barrierefreiheitsanforderungen (European Accessibility Act) in deutsches Recht um. Was vorher nur für Behörden und öffentliche Stellen galt, betrifft seitdem auch private Unternehmen: Webseiten und digitale Dienstleistungen, die sich an Verbraucher richten, müssen barrierefrei sein.

Viele Betreiber kleiner Webseiten in Remscheid, Wuppertal, Solingen und dem Bergischen Land haben davon entweder noch nichts gehört oder glauben, es betreffe sie nicht. Beides kann teuer werden.

Bin ich betroffen?

Das BFSG gilt für Unternehmen, die digitale Dienstleistungen für Verbraucher (B2C) anbieten. Konkret: Wer über seine Webseite Produkte oder Dienstleistungen an Privatpersonen verkauft, Buchungen entgegennimmt, Kontaktformulare für Verbraucheranfragen betreibt oder einen Onlineshop führt, fällt unter das Gesetz.

Wer ausschließlich Geschäftskunden bedient (B2B), ist nicht betroffen, sofern das aus der Webseite klar hervorgeht.

Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und weniger als zwei Millionen Euro Jahresumsatz sind bei Dienstleistungen ausgenommen. Wichtig: Diese Ausnahme gilt nicht für Produkte. Wer als Kleinstunternehmen physische oder digitale Produkte verkauft, die unter das BFSG fallen, muss die Anforderungen trotzdem erfüllen.

Im Zweifel lohnt sich eine Prüfung im Einzelfall. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit bietet auf ihrer Webseite (bundesfachstelle-barrierefreiheit.de) einen FAQ-Bereich zum BFSG an, der bei der Einordnung hilft.

Was technisch gefordert wird

Der technische Standard, den das BFSG über die europäische Norm EN 301 549 vorschreibt, sind die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 auf Konformitätsstufe AA. Das klingt abstrakt, lässt sich aber auf vier Grundprinzipien herunterbrechen, die im Fachjargon als POUR-Prinzipien bezeichnet werden.

Wahrnehmbar

Alle Inhalte müssen so dargestellt sein, dass sie von jedem Nutzer wahrgenommen werden können, unabhängig von Einschränkungen. Das bedeutet konkret:

Bilder brauchen aussagekräftige Alt-Texte, damit Screenreader sie vorlesen können (Ausnahmen: reine Dekorationsbilder, die müssen aber auch so deklariert werden). Text muss einen Mindestkontrast von 4,5:1 zum Hintergrund haben, bei großer Schrift (ab 18 Punkt oder 14 Punkt fett) mindestens 3:1. Videos brauchen Untertitel. Informationen dürfen nicht ausschließlich über Farbe vermittelt werden, weil rund acht Prozent aller Männer eine Farbsehschwäche haben.

Bedienbar

Die gesamte Webseite muss vollständig per Tastatur bedienbar sein, ohne Maus. Das betrifft Navigation, Formulare, Menüs, Schaltflächen. Der aktuell fokussierte Bereich muss sichtbar markiert sein (Fokus-Indikator). Es darf keine Zeitlimits geben, die den Nutzer unter Druck setzen, und blinkende oder sich automatisch bewegende Inhalte müssen sich stoppen lassen.

Verständlich

Texte müssen in klarer Sprache geschrieben sein. Die Seitensprache muss im HTML-Code korrekt angegeben sein (lang-Attribut), damit Screenreader die richtige Aussprache verwenden. Formulare brauchen eindeutige Labels, und Fehlermeldungen müssen verständlich erklären, was falsch ist und wie man es korrigiert. Die Navigation muss über die gesamte Webseite konsistent sein.

Robust

Der Code muss sauber und standardkonform sein, damit verschiedene Browser und assistive Technologien die Seite korrekt interpretieren können. Semantisches HTML ist Pflicht: Überschriften als Überschriften ausgezeichnet (h1, h2, h3), Listen als Listen, Tabellen als Tabellen. Nicht alles in div-Containern verpacken und per CSS optisch zurechtrücken.

Was viele unterschätzen

Barrierefreiheit ist kein Plugin, das man installiert. Es gibt Anbieter wie AccessiBe oder UserWay, die sogenannte Overlay-Tools verkaufen: Ein JavaScript-Snippet, das sich über die Webseite legt und Barrierefreiheit verspricht. Die Fachwelt lehnt diese Overlays einhellig ab. Sie lösen die zugrundeliegenden Probleme im Code nicht, erzeugen teilweise neue Barrieren und wiegen Betreiber in falscher Sicherheit. Eine mit einem Overlay versehene Webseite, die im Quellcode nicht barrierefrei ist, erfüllt die gesetzlichen Anforderungen nicht.

Echte Barrierefreiheit erfordert Arbeit am Code, am Design und an den Inhalten. Das ist aufwändig, besonders bei bestehenden Webseiten, die ohne Barrierefreiheit gebaut wurden. Bei neuen Webseiten ist der Mehraufwand deutlich geringer, wenn man Barrierefreiheit von Anfang an mitdenkt statt nachträglich dranzuschrauben. Dennoch ist das ein erheblicher, zweitintensiver Mehraufwand.

Die Barrierefreiheitserklärung

Betroffene Unternehmen müssen eine Barrierefreiheitserklärung auf ihrer Webseite veröffentlichen (gemäß § 14 BFSG in Verbindung mit Anlage 3). Diese muss enthalten: eine Beschreibung der Dienstleistung in barrierefreiem Format, eine Erläuterung der umgesetzten Barrierefreiheitsanforderungen und die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde. Die zuständige Stelle ist seit September 2025 die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg.

Die Barrierefreiheitserklärung nach dem BFSG ist nicht identisch mit der Erklärung, die Behörden nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) veröffentlichen müssen. Generatoren und Muster, die für behördliche Webseiten erstellt wurden, passen nur bedingt.

Was bei Verstößen droht

Bußgelder bis zu 100.000 Euro. Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbraucherschutzverbände. Im schlimmsten Fall die Untersagung der Erbringung der Dienstleistung, also die Abschaltung der betroffenen Teile der Webseite. Die Marktüberwachungsstelle MLBF hat bereits mit stichprobenartigen Prüfungen begonnen.

Was das in der Praxis bedeutet

Barrierefreiheit ist kein einmaliges Projekt, sondern ein fortlaufender Prozess. Jede neue Seite, jeder neue Blogartikel, jedes neue Bild muss die Anforderungen erfüllen. Das erfordert ein Bewusstsein bei allen, die Inhalte auf die Webseite stellen, nicht nur bei der Person, die sie gebaut hat.

Wer eine neue Webseite plant, sollte Barrierefreiheit von Anfang an einplanen. Wer eine bestehende Webseite betreibt und unter das BFSG fällt, sollte eine Bestandsaufnahme machen lassen, bevor die Marktüberwachung es tut.

Ich berate und unterstütze bei der barrierefreien Gestaltung und Anpassung von Webseiten in Remscheid und dem Bergischen Land. Sprechen Sie mich an: Kontakt.


Quellen

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